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General Terms and Conditions

STUDIO 38 – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anders lautende AGB des Auftraggebers werden, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich zustimmen, auch im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.

2. Angebote und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen. Alle Angaben in Prospekten, Angeboten usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung oder der Ausführung durch uns.

3. Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber und die damit verbundene Erstellung von Texten, Skizzen, Entwürfen etc. erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Honorars. Ist ein Präsentationshonorar nicht vereinbart, so richtet sich die Vergütung nach den für die entsprechenden Leistungen in unserer Preisliste aufgeführten Tarifen, sonst nach der branchenüblichen Vergütung.

4. Treue- und Verschwiegenheitspflicht
Wir verpflichten uns gegenüber dem Auftraggeber zur objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Alle uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln.

5. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen
5.1. Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes i.V.m. den Werkvertrags-bestimmungen des BGB.

5.2. Die Entwürfe und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.

5.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Wird vom Auftraggeber lediglich ein Präsentationshonorar gemäß Paragraph 3 dieser AGB gezahlt, so verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrecht der an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei uns.

5.4. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

5.5 Wir sind berechtigt, die von uns erstellten Werbemittel  zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Wir sind ebenfalls dazu berechtigt, Kopien von erstellten Print- und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden als auch Auftraggeber, wenn schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen.

5.6. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien und Disketten bleiben nur dann unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert, wenn sie nicht gesondert berechnet wurden. Dies gilt sinngemäß auch für alle im Zusammenhang mit der Auftragsausführung gespeicherten sonstigen Daten.

6. Herstellung und Prüfung von Vorlagen
6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns oder von Dritten gelieferten Entwürfe, Filme oder sonstige Vorlagen vor der Weiterverarbeitung bzw. Druckfreigabe zu prüfen und etwaige Fehler unverzüglich mitzuteilen.

6.2. Die Agentur übernimmt keine Haftung bei unkontrollierter Freigabe zur Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber.

6.3. Im Falle der Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen durch den Kunden haften wir nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten, es sei denn die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt unsere Haftung auf den Auftragswert der Vorlage beschränkt.

7. Sonder- und Fremdleistungen
7.1. Gesondert berechnet werden Materialien, Reinzeichnungen, die Vorlage weiterer Entwürfe, Drucküberwachung, Übersetzungen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln je nach entsprechendem Aufwand. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem in Rechnung gestellt.

7.2. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

7.3. Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

7.4. Werden von uns im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnen wir die für die Angebotseinholungen aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über uns abgewickelt, berechnen wir 15 Prozent des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale, sofern nicht anders vereinbart.

7.5. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.

8. Zahlung und Zahlungsverzug - Eigentumsvorbehalt
8.1. Honorare sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Einräumung eines Zahlungsziel bedarf einer besonderen Vereinbarung.

8.2. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütungen sich zusammensetzt aus: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright.

8.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von uns hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilungen und ein weiteres Drittel bei Fertigstellungen der Hälfte der Arbeiten. Fremdleistungen (Mediaaufwendungen , Filmproduktionen, etc.) sind in voller Höhe vorab zu vergüten.

8.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent über dem anwendbaren Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Bei Banküberweisungen an oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang. Wir sind berechtigt, die weitere Tätigkeit von der Ausgleichung bestehender Forderungen und von angemessenen Vorauszahlungen abhängig zu machen.

8.5. Wird unser Honorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von uns erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnen wir unseren Aufwand entsprechend der in unserer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

8.6. Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag gegeben Forderungen in unserem Eigentum. Gemäß Paragraph 369 AGB steht uns an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Entsprechend werden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen eingeräumt.

9. Lieferung
9.1. Wir senden unsere Entwürfe und Produktionen dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

9.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Paragraph 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.

9.3. Auch bei fest vereinbarten Lieferterminen und Fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, so weit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff-und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs-oder Transportstörungen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Lieferung/Bestellung von Material oder die Prüfung von Entwürfen, verlängern sich auch vereinbarte Liefertermine entsprechend.

10. Gewährleistung
10.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistung sowie der zur Korrektur übersandten Vor-und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme (Freigabeerklärung) auf den Auftraggeber über.

10.2. Versteckte Mängel, die bei der vom Auftraggeber zu veranlassenden unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge uns innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung der Ware zugeht.

10.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Paragraph 361 BGB bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen.

10.4. So weit der Auftraggeber an unseren Arbeitsergebnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfällt die Haftung durch uns.

10.5. Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn die Teillieferungen ist für die Auftraggeber ohne Interesse.

11. Haftung
11.1. Wir haften - sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit leitender Mitarbeiter. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

11.2. Wir haften nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit unserer im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

11.3. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Entwürfe vorher auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit überprüfen zu lassen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemassnahme wird vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemassnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und der speziellen Werberechtsgesetze (z.B. RabattG, ZugabeVO) verstößt.

11.4. Unabhängig davon werden wir die von uns empfohlenen Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen lassen und dem Auftraggeber rechtliche Bedenken mitteilen. Diese Prüfung kann sich jedoch nur auf offensichtliche Rechtsverstöße beziehen, da wir nicht alle wettbewerbsrechtlichen Verhältnisse des Auftraggebers kennen. Besteht der Auftraggeber trotz der Mitteilung rechtlicher Bedenken auf einer Ausführung der geplante Werbung, hat er uns von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadensersatz, freizustellen. In diesem Fall sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber uns ausgeschlossen.

11.5. Stammt der Vorschlag für eine bestimmte Werbemaßnahme oder für eine bestimmte Gestaltung vom Auftraggeber, gehen wir davon aus, daß der Auftraggeber die rechtliche Überprüfung in jedem Fall selbst vornimmt. Auch hier verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadenersatz, freizustellen und selbst auf die Erhebung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen uns gegenüber zu verzichten.

11.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. In keinem Fall haften wir wegen der in den Vorlagen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

11.7. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesem Fällen lediglich als Vermittler auf.

11.8. Sofern wir selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

12. Schadensersatz und Verzug
12.1. Ist für die Leistung der Agentur ein Termin bestimmt, so stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Überschreitung des Termins aus Verzug zu, die die Agentur nicht zu verantworten hat.

12.2. Befindet sich die Agentur mit der von ihr zu bewirkenden Leistung in Verzug, so hat der Kunde der Agentur eine angemessene Frist, mindestens von 4 Wochen, zur Bewirkung der Leistung zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Dies gilt nicht, sofern die Nichtbewirkung der Leistung auf einem Umstand beruht, der von der Agentur nicht zu vertreten ist.

12.3. Wird ein begonnener Auftrag aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, insbesondere wenn der Kunde aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, und endgültig die Erfüllung des Vertrages ablehnt, so steht der Agentur das volle Honorar zu. Die Geltendmachung weiterer der Agentur zustehenden Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Ist bei Fertigung der Arbeiten eine Handlung des Kunden erforderlich, insbesondere das zur Verfügung stellen von Unterlagen etc., so kann die Agentur, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

12.4. Werden Aufträge aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, abgebrochen, so kann die Agentur ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars verlangen. Der Nachweis, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger entstanden bleibt hiervon unberührt; ebenso der Nachweis durch die Agentur, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

12.5. Wird die für die Durchführung eines Auftrages vorgesehene Zeit von der Agentur aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten, so ist die Agentur berechtigt, eine Erhöhung des vereinbarten Honorars im Verhältnis zur Zeitüberschreitung zu verlangen.

13. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann uns kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.

14. Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirdsame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und –soweit vereinbart– Gerichtsstand ist Berlin. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.